Satzung

der Gesellschaft zur Förderung der bankwirtschaftlichen Forschungsstelle an der Westfälischen Wilhelms-Universität zu Münster e.V. in der am 29. Juni 2016 beschlossenen Fassung

Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr


§  1

  1. Der Verein trägt den Namen „Gesellschaft zur Förderung der bankwirtschaftlichen Forschungsstelle an der Westfälischen Wilhelms-Universität zu Münster“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Münster.
  3. Der Verein ist am 03.12.1962 gegründet worden und im Vereinsregister des Amtsgerichts Münster unter der Nr. 1124 eingetragen. Er führt den Zusatz „e. V.“ (eingetragener Verein).
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Zweck des Vereins


§  2

  1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe auf dem Gebiet der Bankwirtschaft an der Westfälischen Wilhelms-Universität zu Münster (WWU), insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung der „bankwirtschaftlichen Forschungsstelle“. Im Rahmen der Erfüllung des Vereinszwecks fördert der Verein u. a. den inhaltlichen Austausch zwischen Wissenschaft und Praxis.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
    1. Finanzierung der Ausstattung der Forschungsstelle, insbesondere durch Finanzierung studentischer und wissenschaftlicher Mitarbeiter, Förderung der Teilnahme an Tagungen im In- und Ausland,
    2. Förderung und Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen (insbesondere Vorträge, Seminare, Tagungen und Symposien) sowie Forschungsvorhaben,
    3. Vergabe von gemeinnützigkeitsrechtlich unbedenklichen Forschungsaufträgen (also keine Auftragsforschung) und Förderung der Publikation von Forschungsergebnissen (z. B. durch Druckkostenzuschüsse),
    4. Förderung und Durchführung von Veranstaltungen, die den Dialog zwischen Wissenschaft und Praxis ermöglichen,
    5. Beschaffung von Fachbüchern und Fachzeitschriften,
    6. Vergabe von Stipendien und Förderpreisen,
    7. Förderung und Durchführung von Lehrveranstaltungen (insbesondere Seminare, Kurse und Workshops).
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne der Abgabenordnung bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Darüber hinaus kann er seine Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittelaufbringung und Verwendung


§  3

  1. Der Verein erhält seine Mittel durch Jahresbeiträge der Mitglieder sowie durch Geld und Sachspenden. Die Höhe der von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge wird im Wege der Vereinbarung zwischen den einzelnen Mitgliedern und dem Schatzmeister festgelegt. Der Mindestbeitrag beträgt für natürliche Personen 50,00 €, für juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen 250,00 €.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Die Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge ist ausgeschlossen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Mitgliedschaft


§  4

  1. Der Gesellschaft können alle an ihrem Zweck interessierten natürlichen und juristischen Personen sowie sonstige Personenvereinigungen als Mitglieder beitreten.
  2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    1. bei natürlichen Personen durch Tod;
    2. bei juristischen Personen und sonstigen Personenvereinigungen durch Auflösung; bei Umwandlungen wird die Mitgliedschaft durch den übernehmenden oder formwechselnden Rechtsträger fortgesetzt;
    3. durch Austritt, wobei dieser durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen muss;
    4. durch Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere wenn das Mitglied seinen Beitragspflichten trotz vorausgegangener zweifacher Mahnung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Mitgliedes; das betreffende Mitglied hat bei der Abstimmung kein Stimmrecht.

 

Organe


§  5

Organe der Gesellschaft sind:

  1. der Vorstand,

  2. der Verwaltungsrat,

  3. die Mitgliederversammlung.

 

Vorstand


§  6

  1. Dem Vorstand obliegt:
    1. die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft,
    2. die Aufstellung des Haushaltsplanes der „bankwirtschaftlichen Forschungsstelle“ im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat,
    3. die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des Haushaltsplanes,
    4. die Einstellung und Entlassung von Angestellten der Forschungsstelle,
    5. der Bericht über die Tätigkeit des Vereins an den Verwaltungsrat und die Mitgliederversammlung,
    6. die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben nach dieser Satzung oder nach den Beschlüssen des Verwaltungsrates.
  2. Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus dem wissenschaftlichen Leiter der „bankwirtschaftlichen Forschungsstelle“ als Vorsitzendem und dem Schatzmeister der Gesellschaft. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, die Gesellschaft allein zu vertreten.
  3. Wissenschaftlicher Leiter der „bankwirtschaftlichen Forschungsstelle“ soll der Vertreter der Betriebswirtschaftslehre der Banken in der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der WWU sein. Falls mehrere Vertreter dieses Faches in Frage kommen, bestimmt der Verwaltungsrat im Einvernehmen mit der Fakultät, wer Leiter der Forschungsstelle sein soll.
  4. Die Amtsperiode des Schatzmeisters beträgt zwei Jahre.
  5. Bei Geschäften, für die der Haushaltsplan keine Deckung enthält, bedarf der Vorstand der Zustimmung des Verwaltungsrates.

 

Verwaltungsrat


§  7

  1. Dem Verwaltungsrat obliegt:
    1. die Beratung und Unterstützung der Tätigkeit des Vorstandes sowie die Zusammenarbeit mit dem Vorstand gem. § 6,
    2. die Mitwirkung bei der Aufnahme neuer Mitglieder gem. § 4,
    3. die Wahl des Schatzmeisters,
    4. die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben nach dieser Satzung oder nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  2. Dem Verwaltungsrat sollen mindestens fünf Personen angehören. Er soll so zusammengesetzt sein, dass eine Beratung in allen Geschäftszweigen des Kreditgewerbes gewährleistet ist. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sind neue Mitglieder nach Ablauf der Amtszeit der bisherigen Mitglieder noch nicht gewählt, führen die bisherigen Mitglieder ihr Amt weiter. Scheidet ein Mitglied aus, kann die Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds einen Nachfolger wählen.
  3. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, dessen Vertreter und den Schriftführer. Der Vorstand gehört dem Verwaltungsrat kraft Amtes an. Vorstandsmitglieder können keine Vorsitzenden sein.
  4. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt den Verein bei Geschäften mit dem Vorstand. Er bestimmt in Abstimmung mit dem Vorstand die Termine und die Tagesordnungen der Sitzungen des Verwaltungsrates und der Mitgliederversammlung, lädt zu den Sitzungen ein und leitet sie.
  5. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden im Falle der Verhinderung, die nicht nachgewiesen zu werden braucht.
  6. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder ohne Hinzurechnung der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  7. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Abstimmung des Verwaltungsrates kann auch brieflich, fernmündlich, per Telefax oder auf elektronischem Wege durchgeführt werden, wenn keines der Verwaltungsratsmitglieder dieser Vorgehensweise widerspricht.

 

Mitgliederversammlung


§  8

  1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung soll vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates in Abstimmung mit dem Vorstand nach Möglichkeit innerhalb der ersten 6 Monate des Geschäftsjahres oder in Verbindung mit einer wissenschaftlichen Veranstaltung einberufen werden. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder oder der Verwaltungsrat es verlangt. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegen:
    1. die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und die Bestellung des Rechnungsprüfers,
    2. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Ausschluss von Mitgliedern und Auflösung des Vereins,
    3. die Beschlussfassung über die Entlastung von Vorstand und Verwaltungsrat,
    4. die Stellungnahme zu den ihr vom Vorstand oder Verwaltungsrat unterbreiteten Fragen.
  3. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder dessen Vertreter.
  4. Die ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
  5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied der Gesellschaft sowie jedes Mitglied des Vorstandes, sofern es nicht ohnehin Mitglied der Gesellschaft ist, eine Stimme.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen, Ausschluss von Mitgliedern und Auflösung des Vereins werden mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder, Beschlüsse über sonstige Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder gefasst. Beschlüsse können auch brieflich, fernmündlich, per Telefax oder auf elektronischem Wege gefasst werden, wenn kein Mitglied dieser Verfahrensweise widerspricht.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu unterzeichnen ist.

 

Rechnungsprüfer


§  9

Der von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer überwacht die Kassengeschäfte des Vereins und prüft den Rechnungsabschluss für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr.

 

Kuratorium


§  10

  1. Zur Unterstützung der Forschungsarbeiten und zur Sicherung einer engen Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Praxis kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung ein Kuratorium aus führenden Vertretern der Wissenschaft und Praxis berufen werden.
  2. Die Zahl der Kuratoriumsmitglieder ist nicht begrenzt und die Berufung nicht auf die Mitglieder des Vereins beschränkt. Die Berufung erfolgt durch den Verwaltungsrat, dessen Vorsitzender zugleich Vorsitzender des Kuratoriums ist. Der Verwaltungsratsvorsitzende kann den Vorsitz im Kuratorium delegieren.

 

Auflösung der Gesellschaft


§  11

  1. Die Gesellschaft wird aufgelöst:
    1. durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung,
    2. durch Beschluss des Verwaltungsrates, wenn das Beitragsaufkommen soweit sinkt, dass eine sinnvolle Forschungstätigkeit nicht mehr möglich ist.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die WWU zur unmittelbaren, ausschließlichen und gemeinnützigen Verwendung an dem Institut für Kreditwesen der WWU bzw. im Falle des Nichtbestehens des Instituts an das Institut für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der WWU. Der jeweilige Empfänger hat das Vermögen gemeinnützig anzulegen. Eine Auszahlung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.